Tinten- und Meerraubfische
Im Rahmen einer Kampagne untersuchte das Kantonale Labor St.Gallen im Handel erhältliche Tinten- und Meerraubfische auf ihren Schwermetallgehalt sowie auf die korrekte Kennzeichnung.
untersuchten Proben wurden beanstandet (30%)
- davon Salzgehalt 2 (20 %)
- davon Produkt-Kennzeichnung 2 (20%)
Als Tintenfische bezeichnet man zu den Weichtieren zählende sogenannte Kopffüssler (Cephalopoden). Man unterscheidet zwischen den zehn Fangarme aufweisenden Kalmaren und Sepien und den mit diesen nahen verwandten achtarmigen Kraken (Octopus, Pulpo). Tinten- und Meerraubfische ernähren sich räuberisch und können deshalb über die Nahrungskette aufgenommene Schwermetalle in ihren Geweben anreichern.
Hinsichtlich der Schwermetalle zeigte sich ein erfreuliches Bild: Blei war in keiner Probe nachweisbar. In allen Kopffüssern wurden Spuren von Cadmium gefunden. Die Gehalte waren in dieser Kampagne jedoch niedrig. So lag der höchste gemessene Gehalt bei Oktopussen bei 0.14 mg/kg und damit deutlich unterhalb des gesetzlichen Höchstwertes von 1 mg/kg. In drei Proben wurden Spuren von Quecksilber unterhalb der jeweiligen Höchstgehalte gemessen: 0.19 mg/kg in Doraden, 0.22 mg/kg in Thunfisch sowie der höchste Wert von 0.41 mg/kg in einem Meeraal aus dem Ostatlantik.
Zwei Proben mussten beanstandet werden, weil der deklarierte Salzgehalt deutlich überschritten wurde. In einer Octopus-Probe wurde bei einem deklarierten Salzgehalt von 0.06 g/100g ein Salzgehalt von 0.81 g/100g. In einer Probe Thunfischtatar wurde bei deklarierten 0.12 g/100g ein Salzgehalt von 1.28 g/100g gemessen. Bereits ein Blick in die Zutatenliste offenbarte Mängel: Deklariert war «Salz 0.2%», was ohne den Meeresfisch allein durch den Zusatz des Salzes den deklarierten Gesamtsalzgehalt überschreitet. Die Inverkehrbringerin rechtfertigte sich mit Mängeln bei internen Kontrollen sowie mit Kommunikations- und Übersetzungsfehlern zwischen den beteiligten Lieferanten und Produzenten in Vietnam und Marokko.
Zudem wurde bei zwei Proben die Kennzeichnung beanstandet. Zum einen fehlte eine korrekte Sachbezeichnung. Zum anderen wurde eine fehlende Funktionsklasse bei einem Konservierungsmittel sowie nicht eingehaltene Rundungsregeln bei Nährwertangaben festgestellt.
Aufgrund einer Beanstandungsquote im üblichen Rahmen für risikobasierte Probenahmen drängen sich derzeit keine verstärkten Kontrollen auf.
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