Best Practice in der Staatsanwaltschaft
Worin unterscheidet sich optimale von suboptimaler Strafverfahrensführung? Und wie lässt sich diese Unterscheidung beurteilen? Mit diesen Fragen beschäftigte sich im Jahr 2023 das Führungsteam der Staatsanwaltschaft.
Wer sich vertieft mit diesen Fragen befasst, stellt fest, dass deren Beantwortung ausgesprochen komplex ist. Zumal es an einer Definition der «Best Practice» fehlt, und das nicht nur im Kanton St.Gallen. Mit externer Begleitung hat das Führungsteam der Staatsanwaltschaft St.Gallen im Zusammenhang mit der Strafverfahrensführung aus Dutzenden von Begriffen jene sechs Begriffe herausgearbeitet und mit Inhalten gefüllt, über die eine verbindliche Beschreibung und Umsetzung der optimalen Verfahrensführung gelingt: rollengetreu, rechtlich einwandfrei, entscheidungsfreudig, programmatisch, taktisch clever und priorisiert.
Die inhaltliche Definition der Begriffe samt den zusätzlichen Tools wie Workflows, Beispielsammlungen, Tafeln, Entscheidraster usw. führen zu einer Verbindlichkeit in der Erwartungshaltung zwischen allen Beteiligten innerhalb der Staatsanwaltschaft. Die Inhalte begleiten sowohl Führung als auch Verfahrensleitung vom Evaluationsprozess über die Einarbeitung, das Coaching, die konkrete Fallbearbeitung und Problemlösung bis hin zur Leistungsbeurteilung.
Die Initialisierung erfolgte top-down, der weitere Prozess über die Vergemeinschaftung bis zur konkreten Umsetzung im Strafverfahren kann jedoch nur bottom-up funktionieren. In diesem Prozess sind zwei Dinge von zentraler Bedeutung:
- Alle Mitarbeitenden auf jeder Stufe müssen verinnerlichen, dass Erfahrung und Wissen nur in geteilter Form die maximale Wirkung erzielen kann.
- Die vorhandenen Erkenntnisse müssen benutzerfreundlich zugänglich sein, damit ein konkreter Nutzen in der täglichen Arbeit spürbar wird.
Die kommenden Arbeiten im Best-Practice-Prozess werden sich mit diesen beiden Punkten befassen. An der Fachtagung 2023 sind alle Verfahrensleitenden eingeladen worden, sich am weiteren Prozess zu beteiligen und Ideen einzubringen.
Der Best-Practice-Prozess ist nicht aus der Not heraus geboren, sondern im Bestreben, ein allfälliges Optimierungspotential zu erkennen und auch zu nutzen.
Der Daseinszweck, man glaubt es kaum, ist für alle hier in diesem Raum, trotz viel Behauptung und buntem Gebaren, einzig das Führen von Strafverfahren!