Weichmacher in Weichplastik Spielzeug
Spielzeuge mit gesundheitsgefährdenden Weichmachern wie Phthalaten sind seltener geworden – ganz vom Tisch ist das Thema aber nicht. Eine aktuelle Untersuchung in St.Gallen zeigt erfreuliche Resultate.
Verbotene Weichmacher wie die Phthalate in Spielzeugen stehen seit Jahren im Fokus des Verbraucherschutzes. Besonders Kinder sind gefährdet, weil sie Spielzeuge in den Mund nehmen und dabei gesundheitsschädliche Stoffe aufnehmen könnten. Dank strengerer Vorgaben und regelmässiger Kontrollen ist die Beanstandungsquote in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Trotzdem bleibt das Thema aktuell, denn Phthalate können langfristig die Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigen. Im Rahmen einer Schwerpunktaktion haben die kantonalen Laboratorien der Ostschweiz 28 Spielzeuge im AVSV St.Gallen auf Weichmacher untersucht – alle Proben erfüllten bezüglich den eingesetzten Weichmachern die gesetzlichen Anforderungen.
untersuchten Proben wurden beanstandet (15%), davon waren 13 Proben aus St.Gallen
Spielzeuge sind Gegenstände, die für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren gedacht sind oder durch ihre Gestaltung und Funktion zum Spielen anregen. Damit sie sicher sind, gelten in der Schweiz klare gesetzliche Vorgaben. Diese sind in der Spielzeugverordnung (VSS) geregelt, welche Teil der Lebensmittelgesetzgebung ist. Wenn ein Spielzeug den Normen im Anhang 4 dieser Verordnung entspricht, kann davon ausgegangen werden, dass es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Für alle Spielzeuge, die in der Schweiz oder in der EU verkauft werden, muss vor dem Verkauf eine sogenannte Konformitätserklärung durch die Hersteller erstellt werden. Diese bestätigt, dass das Spielzeug den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Sie zeigt, dass das Produkt geprüft wurde und für Kinder keine Gefahr darstellt – etwa durch schädliche Stoffe oder unsichere Bauteile. Importeure müssen eine Kopie davon für die Behörden bereithalten, die diese Unterlagen kontrollieren. Ebenfalls ist es Aufgabe der Importeure, sicherzustellen, dass die Spielzeuge korrekt gekennzeichnet sind. Die Anforderungen an die Sicherheit sind in der Schweiz und in der EU identisch.
Bei den untersuchten Spielzeugen konnten keine verbotenen Weichmacher über dem gesetzlichen Grenzwert nachgewiesen werden. Zusätzlich zur Analyse wurden auch die Kennzeichnung und die Konformitätserklärungen geprüft.
Bei zwei Proben (15 %) fehlte eine gültige Konformitätserklärung. Die betroffenen Betriebe wurden darauf hingewiesen und erhielten die Möglichkeit, diese nachzureichen. Auch bei der Kennzeichnung gab es bei zwei Spielzeugen Mängel. Die Betriebe wurden aufgefordert, die Kennzeichnung anzupassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Spielzeuge auf dem Schweizer Markt sind selten wegen verbotener Weichmacher zu beanstanden. Häufiger gibt es jedoch noch Mängel bei den Konformitätsunterlagen oder der Kennzeichnung. Um ein hohes Schutzniveau für Kinder weiterhin zu gewährleisten, sind weiterhin Kontrollen und Kampagnen vorgesehen.
Informationen zu den Anforderungen bei Spielzeugen sind unter Spielzeug | sg.ch neues Fenster abrufbar.
