Parfümierte Kosmetika
Im Rahmen einer Schwerpunktaktion der kantonalen Laboratorien der Ostschweiz untersuchte das AVSV St.Gallen 36 kosmetische Mittel. Der Fokus lag auf parfümierten Produkten und solchen mit ätherischen Ölen, da frühere Kontrollen wiederholt Mängel bei der Deklaration allergener Duftstoffe zeigten.
Bei den untersuchten Produkten handelte es sich sowohl um Leave-on-Produkte, die nach der Anwendung auf der Haut verbleiben, als auch um Rinse-off-Produkte, die nach der Anwendung abgespült werden.
Nebst der Untersuchung auf allergene Duftstoffe wurden die Proben mittels GC-MS/MS auch auf weitere, teilweise verbotene Aromakomponenten sowie weitere verbotene Stoffe analysiert. Zudem wurden mehrere neue allergene Duftstoffe in die bestehende GC-MS/MS-Methode integriert, für die noch eine Übergangsfrist für die Deklaration bis zum 31. Juli 2026 (Inverkehrbringen) bzw. bis zum 31. Juli 2028 (Bereitstellen) gilt. Schwermetalle wurden, wo sinnvoll, mittels ICP-MS nach mikrowellenunterstütztem Säuredruckaufschluss bestimmt.
Ostschweiz:
untersuchten Proben wurden beanstandet (19%)
Beanstandungsgründe:
- Allergene Duftstoffe: 6 (17%)
- Höchstwertüberschreitung Duftstoff: 1 (3%)
St.Gallen:
untersuchten Proben wurden beanstandet (71%)
Beanstandungsgründe:
- Kennzeichnung: 7 (50%)
- Sicherheitsberichte: 3 (21%)
- Allergene Duftstoffe: 3 (21%)
- Höchstwertüberschreitung Duftstoff: 1 (7%)
Duftstoffe
In sechs der 36 untersuchten Produkte (17 %) wurden mittels GC-MS/MS insgesamt 16 nicht deklarierte allergene Duftstoffe nachgewiesen werden. In den meisten Fällen waren mehrere Duftstoffe betroffen, in einem Fall sogar fünf verschiedene. Am häufigsten beanstandet wurden Linalool, Limonen, Benzylalkohol, Hexylcinnamal und Cumarin. Erfreulicherweise wurden die verbotenen Duftstoffe Butylphenyl Methylpropional und Hydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde (bekannt unter den Markennamen Lilial und Lyral) in keinem der geprüften Produkte nachgewiesen.
In einem Hustenbalsam wurden 3.8 mg/kg (0.00038 %) des potenziell genotoxischen Methyleugenols nachgewiesen. Damit wurde der Höchstwert von 0.0002 % (2 mg/kg) für sonstige Mittel, die auf der Haut verbleiben, überschritten. Aufgrund des Befunds sowie der fehlenden kosmetischen Zweckbestimmung wurde für dieses Produkt ein Verkaufsverbot ausgesprochen und die sich an Lager befindliche Ware beschlagnahmt.
Bei 31 Proben (84 %) wurden insgesamt 102 nicht deklarierte Aromakomponenten mit Allergiepotenzial nachgewiesen, für die derzeit noch eine Übergangsfrist für die Deklaration bis zum 31. Juli 2026 (für das Inverkehrbringen) bzw. bis zum 31. Juli 2028 (für das Bereitstellen auf dem Markt) gilt. Am häufigsten handelte es sich um Linalylacetat (46 %), α-Terpineol (46 %), β-Pinen (32 %), β-Caryophyllen (30 %), Campfer (19 %), Menthol (19 %) und Vanillin (19 %).
Schwermetalle
Erfreulicherweise mussten keine der untersuchten Proben aufgrund erhöhter Schwermetallgehalte beanstandet werden. In einem hochmineralisierten Anti-Transpirant sowie in zwei Cremen wurden Spuren von Blei unterhalb von 0.1 mg/kg nachgewiesen. Damit lagen sämtliche deutlich unter dem als technisch vermeidbar angesehenen Richtwert von 2 mg/kg für Blei.
Kennzeichnung & Sicherheitsbewertungen
Bei den St.Galler Proben wurden zusätzlich sieben Kennzeichnungen beanstandet. In vier Fällen betraf dies unzulässige Heilanpreisungen oder gesundheitsbezogene Angaben, etwa Heilversprechen bei Muskelverspannungen, Rücken- und Gelenkbeschwerden oder zur Linderung der Atemwege. In zwei Fällen (Hämorrhoiden-Salbe, Hustenbalsam) war die kosmetische Zweckbestimmung nicht gegeben. In zwei weiteren Fällen fehlte die Angabe des Warenloses und in einem Fall die Adresse des produktverantwortlichen Betriebs. Zudem lagen in drei Fällen die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbewertungen nicht vor. Daraus resultierte für den Kanton St.Gallen eine Gesamtbeanstandungsquote von 71 %.
Fazit
Aus Sicht des Verbraucherschutzes bleibt die Situation angespannt. Die Beanstandungsquote von 71 % im Kanton St.Gallen unterstreicht die Notwendigkeit kontinuierlicher Kontrollen. Insbesondere die korrekte Deklaration allergener Duftstoffe stellt weiterhin eine Herausforderung dar. Die Überschreitung des Höchstwerts eines potenziell genotoxischen Duftstoffs führte zudem zur Beschlagnahmung eines Produkts und zu einem Verkaufsverbot. Die Ergebnisse sind insbesondere für Personen mit allergischer Haut unbefriedigend. Vor dem Hintergrund, dass für zahlreiche weitere Aromakomponenten in naher Zukunft die Übergangsfrist zur Deklarationspflicht ausläuft und bei 84 % der Proben entsprechende Stoffe nicht deklariert waren, bleiben weitere Kontrollen im Bereich der kosmetischen Mittel erforderlich.
Sicherheitsbewertung von kosmetischen Mitteln – kurz erklärt
Für jedes kosmetische Produkt, das in der Schweiz verkauft wird, muss seit dem 1. Mai 2017 eine Produktinformationsdatei mit einem Sicherheitsbericht erstellt werden. Diese Datei enthält unter anderem eine Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Fachperson sowie Angaben zur Herstellung und zur Einhaltung der guten Herstellungspraxis. Der Sicherheitsbericht stellt sicher, dass das Produkt bei normaler und vernünftiger Anwendung gesundheitlich unbedenklich ist. Ein solcher Bericht ist für jedes kosmetische Mittel erforderlich. Ausnahmen gelten nur für handwerklich hergestellte und lokal in kleinem Rahmen vertriebene Mittel; auch bei diesen muss jedoch die gesundheitliche Unbedenklichkeit gewährleistet sein.
Wenn Duftstoffe die Haut reizen
Allergene Duftstoffe sind Stoffe, die bei empfindlichen Personen allergische Reaktionen auslösen können. Diese äussern sich beispielsweise durch Hautrötungen, Juckreiz, Ausschläge oder Ekzeme. Duftstoffe werden kosmetischen Produkten zugesetzt, um ihnen einen angenehmen Geruch zu verleihen; sie kommen aber auch natürlich in ätherischen Ölen vor. Damit Personen mit Allergien mögliche Risiken erkennen und Produkte bewusst auswählen können, müssen Duftstoffe mit Allergiepotenzial ab bestimmten Gehalten in der Liste der Inhaltsstoffe deklariert werden. Dies gilt ab 0.001 % (10 mg/kg) für Produkte, die auf der Haut verbleiben, und ab 0.01 % (100 mg/kg) für Produkte, die abgewaschen werden.
