Rechtsprechung
Wegweisender Entscheid des Bundesgerichts für die Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen im Jahr 2025.
Keine Einsicht in noch nicht rechtskräftige Strafbefehle
In noch nicht rechtskräftig gewordene Strafbefehle erhalten Medienschaffende und andere interessierte Personen keine freie Einsicht.
Mit einem Strafbefehl unterbreitet die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person einen Urteilsvorschlag. Wenn dagegen nicht Einsprache erhoben wird, wird der Strafbefehl zum vollstreckbaren Urteil. Die grosse Mehrheit aller Strafverfahren wird durch einen Strafbefehl abgeschlossen; das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO neues Fenster) kommt überwiegend bei relativ geringfügigen Straftaten im «Massengeschäft» zur Anwendung.
Mit Urteil vom 18. September 2025 (7B_631/2023 neues Fenster) legt das Bundesgericht fest, dass der Gesetzgeber mit Artikel 69 der Strafprozessordnung (StPO) neues Fenster das Prinzip der Justizöffentlichkeit konkretisiert hat. Demnach können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder ein Strafbefehl ergangen ist. Die Praxis der Kantone in Bezug auf die Einsicht in Strafbefehle war nicht einheitlich. Eine Abwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und der für beschuldigte Personen geltenden Unschuldsvermutung ergibt, dass nicht am Strafverfahren beteiligte Drittpersonen nur in rechtskräftige Strafbefehle Einsicht nehmen können. Strafbefehle, die noch nicht rechtskräftig sind, weil dagegen noch Einsprache erhoben werden kann oder Einsprache erhoben wurde, unterliegen hingegen (noch) nicht der Justizöffentlichkeit. Vielmehr muss für eine Einsichtsgabe vor Rechtskraft des Strafbefehls nach den Bestimmungen zur Akteneinsicht bei hängigem Verfahren vorgegangen beziehungsweise ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend gemacht werden und der Einsichtnahme dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO neues Fenster). Dieser Entscheid des Bundesgerichts betraf ein Strafbefehlsverfahren aus dem Kanton Genf.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen änderte aufgrund des am 20. Oktober 2025 veröffentlichten Bundesgerichtsurteils ihre Praxis zur Einsicht in Strafbefehle: Vor der Publikation des Entscheids gewährte die Staatsanwaltschaft den Medienschaffenden Einsicht in die noch nicht rechtskräftigen Strafbefehle. Seit 25. November 2025 wird den Medienschaffenden ohne besonderen Interessennachweis Einsicht in Strafbefehle gewährt, welche in Rechtskraft erwachsen sind.
