Rückblick
Im Folgenden werden verschiedene Themenbereiche des Geschäftsjahres 2024 erläutert.
Umsetzung Revision Sexualstrafrecht

Die Dauer und die Lautstärke der medialen Diskussion machen es deutlich: Die Revision des Sexualstrafrechts ist eine brennende Angelegenheit. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden stehen vor einem gewaltigen Paradigmenwechsel.
Untersuchungsamt Altstätten zieht um

Seit Dezember 2002 befand sich der Hauptsitz des Untersuchungsamts Altstätten im Regionalgefängnis Altstätten. Nun wird rund um das bestehende Gebäude grossräumig gebaut.
Erfolgreich abgeschlossene Verfahren 2024

Die Beschuldigte stach mit einem Messer in den Bauch ihres damaligen Partners. Glücklicherweise erlitt er keine lebensgefährlichen Verletzungen.
Die Staatsanwaltschaft klagte eine türkischstämmige Frau Ende 30 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung an. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren, eine stationäre Massnahme und eine Landesverweisung.
Das Kreisgericht verurteilte die Frau zu einer stationären Massnahme und einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Eine Landesverweisung wurde aufgrund eines Härtefalls nicht ausgesprochen, da sie den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hatte.
Nun entschied das Kantonsgericht, dass die Frau insgesamt fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis muss. Ausserdem erhält sie eine stationäre Massnahme und muss danach für zehn Jahre die Schweiz verlassen.* Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass die Beschuldigte schlecht integriert ist, von der Invalidenversicherung lebt und ein schweres Delikt begangen hat. Das Beharren auf der Landesverweisung hat sich gelohnt.
* Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dank akribischer Ermittlungsarbeit und effizienter Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden konnte der Brandstifter, der in Uznach und Schmerikon mehrere Brände gelegt hat, erfolgreich überführt und zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Täter, der selbst keine Erklärung für seine Taten fand, wurde durch eine lückenlose Beweisführung identifiziert. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer konsequenten Strafverfolgung und eines funktionierenden Rechtssystems zum Schutz der Gesellschaft. Ein weiterer Erfolg in unserem Engagement für Sicherheit und Gerechtigkeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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«Überfall!» Diese Meldung ging im Sommer 2024 bei der Kantonalen Notrufzentrale (KNZ) ein. Tatort war ein Telekommunikationsgeschäft in Gossau. Ein Angestellter berichtete, eine unbekannte Person habe ihn mit einem Messer bedroht und ausgeraubt. Wenig später geriet der Angestellte jedoch selbst unter Verdacht, und zwar des Diebstahls von Paysafe-Karten seines Arbeitgebers.
Die Sichtung seines Mobiltelefons ergab Indizien für eine Tatbeteiligung am vermeintlichen Raub im Geschäft in Gossau. Während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stritt der nun beschuldigte Angestellte zuerst jegliche Teilnahme ab. Doch dann gestand er aufgrund der drohenden Untersuchungshaft, den Raub zusammen mit einem Bekannten fingiert zu haben. Aufgrund seiner Aussagen konnte der zweite Verdächtige am folgenden Tag ebenfalls festgenommen werden. Er zeigte sich geständig. Die Staatsanwaltschaft hat unterdessen beide Beschuldigten angeklagt. Diese warten nun auf ihren Prozess beim zuständigen Kreisgericht.

Wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände von einer deliktischen Herkunft von beschlagnahmtem Bargeld auszugehen ist (insbesondere weil es erheblich mit Betäubungsmitteln kontaminiert ist, eine auffällige Stückelung aufweist, in einem Fahrzeug für den Transport aus dem Ausland versteckt war, keine Deklaration am Grenzübergang erfolgte und schliesslich ein legaler Erwerb des hohen Bargeldbetrags nicht plausibel erklärt wird), kann der Betrag gemäss Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen werden. Selbst dann, wenn dem Besitzer des Bargeldes selbst nicht nachgewiesen werden kann, dass er wissentlich Geld einer kriminellen, im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation oder aus eigenem Betäubungsmittelhandel grenzüberschreitend habe transportieren wollen. Dies, um so die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieses Geldes zu vereiteln, und wenn er als allenfalls gutgläubiger «Dritter» eine gleichwertige Gegenleistung für den Bargeldbetrag nicht rechtsgenüglich dartun kann.
Konkret ging es um 30'000 EUR in diversen Geldbündeln (u.a. 87 Scheine à 50-EUR, 85 Scheine à 100-EUR und 77 Scheine à 200-EUR), die in die Schweiz eingeführt werden sollten, erheblich mit Kokain kontaminiert waren und angeblich von einem Freund sowie der Ehefrau geliehen waren, um in Mailand ein Motorboot zu kaufen.