Bier aus der Region
Der Schweizer Biermarkt befindet sich im Wandel. Neben klassischen Bierprodukten prägen regionale und handwerklich gebraute Biere zunehmend die Vielfalt des Angebots. Gleichzeitig erleben traditionelle Bierstile wie Lager, Helles und Pils eine Renaissance, während der Trend zu Craft-Bieren an Dynamik verliert.
Alkoholfreie Biere setzen ihren Wachstumskurs fort und erreichen inzwischen einen Marktanteil von über 7 Prozent. Zudem gewinnt der Detailhandel weiter an Bedeutung, während die Gastronomie als wichtiger Absatzkanal unter Druck steht. Steigende Produktionskosten, veränderte Konsumgewohnheiten und ein insgesamt rückläufiger Alkoholkonsum stellen die Branche vor Herausforderungen.[1]
Im Rahmen einer Kampagne untersuchte das Kantonale Labor St.Gallen verschiedene Bierprodukte analytisch hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Kennzeichnung. Ziel der Untersuchung war es, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu überprüfen sowie einen Überblick über das regional angebotene Biersortiment zu gewinnen.
Es wurden 22 Biere untersucht: zehn Lagerbiere, sieben Spezialbiere, zwei Biermischgetränke (Panaché) sowie zwei alkoholfreie Biere und ein alkoholreduziertes Light Bier.
[1] Schweizer Brauerei‑Verband SBV: Pressecommuniqué vom 26. November 2025
untersuchten Proben wurden beanstandet (55%)
Beanstandungsgründe:
- Produkt-Kennzeichnung 12 (55%)
- Anpreisung im Online-Shop 3 (14%)
- Stammwürzegehalt 1 (5%)
Resultate aus dem Labor
Bei drei Proben (14 %) wich der gemessene Alkoholgehalt um mehr als ± 0.5 % vol. von der Deklaration ab. Da diese Abweichungen jedoch nicht mit der erforderlichen statistischen Sicherheit nachgewiesen werden konnten, wurden die betreffenden Proben nicht beanstandet.
In einem Fall entsprach die deklarierte Sachbezeichnung nicht dem nachgewiesenen Stammwürzegehalt. Dabei handelte es sich um ein alkoholfreies «Spezialbier» mit einem gemessenen Stammwürzegehalt von 6.6 Massenprozent, womit das Produkt gemäss Getränkeverordnung im Bereich eines Leichtbieres (unter 10 Massenprozent) und nicht im Bereich eines Spezialbieres (ab 11.5 Massenprozent) lag.
Eine weitere Probe wies einen Alkoholgehalt von 5.9 % vol. sowie einen Stammwürzegehalt von 14.1 Massenprozent auf und lag damit im Bereich eines Starkbieres. Das Produkt wurde als «leichtes Bier nach Pilsnerart» angeboten. Diese Deklaration wurde als täuschend beanstandet. Der Betrieb war einsichtig und passte die Deklaration nach der Beanstandung an. Mit «leicht» war offensichtlich eine geringe Hopfung des Bieres gemeint und nicht der Alkoholgehalt bzw. die Stammwürze.
Kennzeichnung
Die häufigsten Beanstandungsgründe betrafen die Kennzeichnung der Produkte. Insgesamt wurden 12 Kennzeichnungsmängel festgestellt, davon 9 geringfügiger Natur.
Folgende Mängel wurden bei der Kennzeichnung festgestellt:
- Ungenügende Lesbarkeit von Pflichtangaben (4)
- Fehlende Mengenangabe (3)
- Fehlerhafte Deklaration des Alkoholgehalts (2)
- Fehlerhafte Datierung (2)
- Unvollständige obligatorische Nährwertkennzeichnung bei alkoholfreien Bieren (2)
- Nicht eingehaltene Rundungsregeln bei Nährwertangaben (1)
- Mangelhaftes Zutatenverzeichnis, unter anderem fehlende Angabe von Hefe (1)
- Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (1)
Bei drei Online-Shops wurden Mängel bei der Deklaration festgestellt. Zudem war bei drei Betrieben unklar, ob im Onlinehandel eine ausreichende Altersprüfung erfolgt. Die Betriebe wurden aufgefordert, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Altersprüfung umzusetzen.
Fazit
Ein von der Sachbezeichnung abweichender Stammwürzegehalt führte zu einer analytischen Beanstandungsquote von 5 %. Erstmals musste keine Probe aufgrund eines ausserhalb der Toleranz liegenden Alkoholgehalts beanstandet werden. Dies stellt aus analytischer Sicht ein erfreuliches Resultat dar und deutet diesbezügliche auf eine gute Selbstkontrolle der Betriebe hin.
Mit 12 Kennzeichnungsbeanstandungen (55 %) zeigte sich jedoch, dass insbesondere bei lokalen Brauereien weiterhin Verbesserungsbedarf bei der Kennzeichnung der Produkte besteht. Die Beanstandungen betrafen überwiegend formale Mängel und waren häufig geringfügiger Natur.
In allen Fällen wurden Massnahmen eingeleitet, um eine korrekte Deklaration sowie eine gesetzeskonforme Abgabe der Produkte an Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen.
Aufgrund der tiefen analytischen Beanstandungsquote drängen sich derzeit keine verstärkten Kontrollen auf.
