Kontrolle von Fassaden- und Dachreinigungsfirmen
Bei Fassaden- und Dachreinigungen werden neben Wasser teils auch Reinigungs- oder Biozidprodukte eingesetzt. Dafür gelten chemikalienrechtliche Vorgaben zum Schutz von Gewässern, Boden, Umwelt und Mitarbeitenden.
Ein spezielles Augenmerk lag im Jahr 2025 auf der Verwendung von Reinigungsmitteln im Aussenbereich. Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäss ChemV nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist. Dieser Grundsatz betrifft sämtliche Anwendungen auf Fassaden, Wegen, Terrassen und weiteren Aussenflächen.
Fassaden- und Dachreinigungen erfolgen häuftig nur mit Wasser, teils aber auch mit Einsatz von Reinigungsmitteln. Je nach Kontamination erfordern die entstehenden Abwässer eine geeignete Vorbehandlung und Entsorgung. Spezielle Massnahmen sind zudem im Bereich von Gewässerschutzzonen erforderlich. Ergänzend zur Reinigung kann an diesen Oberflächen mit einer zusätzlich aufgebrachten Schutzschicht eine Neuverschmutzung vermindert, bzw. das Intervall für einen Folgereinigung verlängert werden.
Bei der Reinigung von Fassaden und Hausdächern sind chemikalienrechtliche Beschränkungen von besonderer Bedeutung, weil grosse Flächen und hohe Mengen an Reinigungsmitteln eingesetzt werden und dadurch ein direkter Einfluss auf Boden, Pflanzen und umliegende Gewässer entsteht. Zusätzlich verlangt die ChemV eine klare Beurteilung des Verwendungszwecks und der tatsächlich notwendigen Menge, um unnötige Einträge in die Umwelt auszuschliessen. Dies ist speziell wichtig, wenn die Flächen nach der Reinigung noch mit einem Langzeitschutz gegen Algen und Moose behandelt werden.
Die ChemRRV schränkt die Verwendung bestimmter Produkte zusätzlich ein. Dies betrifft unter anderem Biozidprodukte, die strengeren Vorgaben unterliegen, weil ihre Wirkstoffe gezielt Organismen abtöten und dadurch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Böden, Gewässer und lokale Ökosysteme besteht. Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäss Art. 56 ChemV nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, wie es für den vorgesehenen Zweck zwingend erforderlich ist.
Je nach Kontamination erfordern die entstehenden Abwässer eine geeignete Vorbehandlung und Entsorgung. Dies betrifft insbesondere Reinigungen mit biozidhaltigen oder stark chemisch wirksamen Produkten, da solche Abwässer Schadstoffe enthalten können, die in der Kanalisation oder im Boden unerwünschte Effekte auslösen. Die über das Abwasser in die Kanalisation eingeleiteten Stoffe gelangen in die Kläranlage, wo sie den Betrieb beeinträchtigen können, weil Biozidwirkstoffe die für den Abbauprozess notwendigen Mikroorganismen schädigen. Unzureichend behandelte Abwässer können zudem über Versickerung ins Grundwasser gelangen, wenn bauliche Anlagen oder Entwässerungssysteme nicht vorhanden sind.
Deshalb ist auch eine vorgängige Prüfung notwendig, ob die Reinigungsarbeiten in einer Grundwasserschutzzone ausgeführt werden. In solchen Zonen gelten verschärfte Anforderungen, da jede Einwirkung auf den Untergrund unmittelbare Folgen für die Trinkwasserversorgung haben kann. Die Bewertung umfasst unter anderem die Art der eingesetzten Reinigungsmittel, die zu erwartenden Abwasserströme, die Möglichkeit einer mobilen oder stationären Vorbehandlung sowie den Einfluss auf Boden und Entwässerungssysteme. Die Planung muss sicherstellen, dass keine direkten oder indirekten Einträge in empfindliche Schutzbereiche erfolgen.
Die Kontrollen zeigten ein gutes Bewusstsein der Verwender im Umgang mit den Reinigungsmitteln im Aussenbereich. Oft wird auf die Verwendung von solchen Produkten sogar verzichtet, und ausschliesslich mit Wasser gereinigt (Hochdruck, Osmose- bzw. Heisswasser). Bei hartnäckigen Verunreinigungen kommen aber nach wie vor Reinigungsmitteln zum Einsatz. In diesen Fällen zeigte sich, dass vorgängige Abklärungen zum Thema Grundwasserschutz oft nicht seriös gemacht werden. In wenigen Fällen kamen auch nicht zugelassene Biozidprodukte zum Einsatz zum Schutz von Fassaden. Bei den Dächern wurde das Biozidverbot korrekt eingehalten.
Betriebe, die in diesem Bereich ihre Dienstleistungen anbieten, wurden angeschrieben und aufgefordert, ihre Tätigkeiten im Bereich Fassaden- und Dachreinigung zu beschreiben und die verwendeten chemischen Produkte zu spezifizieren.
Aufgrund der Rückmeldungen wurden die Betriebe für eine Kontrolle vor Ort priorisiert. Reinigungen bei denen zusätzlich zu Wasser Reinigungsmittel und Biozidprodukte (zur Beseitigung von organischen Belägen wie Moose und Algen) eingesetzt werden, sind bezüglich der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Mitarbeiter und Umwelt anspruchsvoller. Biozidprodukte dürfen nur mit entsprechender Vorsicht verwendet werden, und die Produktreste im Waschwasser dürfen nicht über die Kanalisation entsorgt werden, sondern müssen als Sonderabfall behandelt werden. Die Verwendung von Biozidprodukten gegen Algen und Moose ist auf Dächern und an Wegen/Plätzen gänzlich verboten.
Mängel bei Reinigungsprodukten können Anwendungen nicht gemäss Angaben des Herstellers sein (falsche Dosierung, falsche Anwendungsart), bzw. als Reinigungsprodukte in Verkehr gebrachte Biozidprodukte sein, die nicht über eine gültige Zulassung verfügen und somit nicht rechtskonform eingesetzt werden.
Kampagne Fassaden- und Dachreinigung: festgestellte Mängel
| Spalte 1 | Spalte 2 |
|---|---|
Anzahl kontrollierte Betriebe |
10 |
Mängel |
(Anzahl Betriebe) |
Mängel im Umgang mit Waschwasser |
0 |
Mängel eingesetzte Reinigungsprodukte |
2 |
Mangelhafte Berücksichtigung Gewässerschutz bei der Planung |
2 |
Mängel Anpreisung/Werbung |
3 |
Sicherheitsdatenblatt (SDB) nicht verfügbar oder nicht aktuell |
3 |
Mängel persönliche Schutzausrüstung |
1 |
