Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung
Die Revision des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung soll Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung ermöglichen. Kurz vor Jahresende beriet die vorberatende Kommission des Kantonsrates die Vorlage.
Es gibt immer mehr Menschen mit Behinderung, die sich ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben wünschen. Gerade junge Menschen wollen, wenn immer möglich, allein leben und nicht in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung ziehen. Viele von ihnen sind jedoch auf Unterstützung angewiesen, damit ein selbständiges Leben tatsächlich auch langfristig funktionieren kann. Bereits heute bestehen geeignete Unterstützungsangebote für sie. So kennt die IV zum Beispiel den Assistenzbeitrag. Damit kann eine betroffene Person eine Assistenzperson anstellen, die sie bei ihren täglichen Verrichtungen unterstützt. Auch gibt es verschiedene ambulante Organisationen wie etwa Pro Infirmis, die Unterstützungsleistungen anbieten. Aktuell besteht aber weder ein Anspruch auf solche Leistungen noch ist die Finanzierung abschliessend geregelt und gesichert.
Hier schafft der I. Nachtrag zum Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) Abhilfe. Mit dieser Gesetzesanpassung werden ein Anspruch auf ambulante Unterstützung für das Wohnen zu Hause festgeschrieben und die Finanzierung geregelt. Voraussetzung für den Bezug finanzieller Leistungen ist die Klärung des individuellen Unterstützungsbedarfs. Diese erfolgt durch eine unabhängige Beratungsstelle. Aufgrund deren Empfehlung verfügt anschliessend der Kanton den zeitlichen Unterstützungsbedarf. Auf dieser Basis kann die betroffene Person bei anerkannten Organisationen, Privaten oder Angehörigen Leistungen beziehen und diese abrechnen.
Es wird unterschieden zwischen Fach- und Assistenzleistungen. Fachleistungen unterstützen und befähigen die behinderte Person. Zum Beispiel befähigt die Fachperson die Person mit Behinderung darin, ihren Alltag zu strukturieren und persönliche Probleme zu lösen. Fachleistungen können nur von Fachpersonen einer Organisation erbracht werden. Bei Assistenzleistungen hingegen erledigt die Assistenzperson Aufgaben an Stelle der betroffenen Person – zum Beispiel kocht, wäscht oder putzt sie. Diese Leistungen können auch von Privaten oder, zu einem reduzierten Tarif und bis zu einer Obergrenze, von Angehörigen erbracht werden. Das neue Finanzierungs- und Unterstützungssystem wird aktuell in einem Pilotprojekt erprobt. Die Erfahrungen sind bisher sehr gut.
Im Pilotprojekt «Wohnen mit Unterstützungsplan» begleiten wir bereits Menschen mit einer Behinderung, so wie es künftig für alle möglich sein soll. Unsere Erfahrungen sind sehr gut. Das selbständige und selbstbestimmte Wohnen entspricht klar einem Bedürfnis.»
Behindertengleichstellungsrechte stärken
Die aktuelle Gesetzesrevision umfasst aber mehr als die Finanzierung ambulanter Wohnformen. Ein zweiter Nachtrag zum BehG verbessert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in der St.Galler Rechtsordnung. Dadurch wird die UN-BRK in der Behindertenpolitik des Kantons und bei der Wirkungsüberprüfung in diesem Bereich stärker in den Fokus gestellt. Konkrete und handfeste Verbesserungen sind vorgesehen. So sollen zum Beispiel Behörden künftig verpflichtet sein, mit allen Anspruchsgruppen in einer für diese verständlichen Art und Weise zu kommunizieren. Oder die Bauherrschaft eines Bauprojekts, das der Behindertengesetzgebung untersteht, wird verpflichtet, ein Gutachten der Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen einzuholen
Integration von kleinen Kindern unterstützen
Ein weiterer, dritter Nachtrag stellt sicher, dass auch Kinder mit einer Behinderung Zugang zu familienergänzender Betreuung erhalten. Aktuell werden nur wenige Kinder mit einer Behinderung in Kitas betreut. Das liegt vor allem daran, dass keine Staatsebene klar dafür zuständig ist, den behinderungsbedingten Betreuungsaufwand zu finanzieren. Hier schafft der III. Nachtrag zum BehG Abhilfe. Der Gesetzesnachtrag verpflichtet Kanton und Gemeinden, die Kosten, die mit der Betreuung eines Kindes mit Behinderung anfallen, zu tragen. Die Betreuung orientiert sich immer an den individuellen Bedürfnissen des Kindes. Zusätzlich zum eigentlichen Betreuungsmehraufwand wird das Personal der Kitas eigens geschult und den Kitas wird auch der Aufwand für die zusätzliche Koordination abgegolten. Die Betreuung der Kinder mit Behinderung soll, wo immer möglich, in bestehenden Kitas erfolgen. Das trägt auch zur Integration der Kinder und zur Sensibilisierung aller Beteiligten bei.
Nachträge zum Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung hat die Regierung dem Kantonsrat vorgelegt.
Eine Branche weiterentwickeln
Mit den vorliegenden drei Nachträgen ist der Revisionsbedarf am BehG noch nicht erschöpft. Denn noch immer bestehen Fehlanreize zwischen ambulanten Wohnformen und stationären Einrichtungen. Deshalb ist in einem nächsten Revisionsschritt ein umfassender Umbau des Finanzierungssystems im stationären Bereich vorgesehen. Die bestehenden Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sollen in ein System überführt werden, das marktnaher ausgestaltet ist. Damit sollen die Einrichtungen mehr Freiheiten bei ihrer strategischen Planung erhalten. Gleichzeitig wird das Finanzierungssystem damit vereinfacht und wettbewerbsfähiger. Ziel ist es, das gesamte Wohnangebot für Menschen mit Behinderung im Kanton St.Gallen durchlässiger und flexibler zu gestalten, um den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Personen besser Rechnung tragen zu können. Die Branche der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wird bei der nötigen Transformation ihrer Angebote bereits jetzt eng begleitet und unterstützt.
