Leave-on Kosmetika von lokalen Produzenten
Im Rahmen einer Schwerpunktaktion der kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden 35 kosmetische Mittel, davon 14 aus dem Kanton St. Gallen, im AVSV untersucht. Der Fokus lag dabei auf lokal produzierten Kosmetika, die nach der Anwendung auf der Haut verbleiben (leave-on).
Mit einer analytischen Beanstandungsquote von 31% gaben die geprüften Proben ein durchzogenes Bild ab. Erfreulich ist, dass die seit 2021 bzw. 2022 verbotenen Duftstoffe Lilial und Lyral in den hiesigen Produkten nicht nachgewiesen werden konnten, nachdem in den letzten Jahren diesbezüglich vermehrt Probleme bei Importprodukten festgestellt wurden. Dennoch mussten zehn Produkte wegen nicht deklarierter allergener Duftstoffe beanstandet werden. Zwei Produkte wurden beschlagnahmt und der Verkauf verboten, weil die Höchstmenge eines potenziell genotoxischen Duftstoffes überschritten und ein verbotener Stoff verwendet wurde. Die Ergebnisse der Kampagne sind für alle Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere für Personen mit empfindlicher oder allergischer Haut, nach wie vor unbefriedigend.
untersuchten Proben wurden beanstandet
- Kennzeichnung 10 (71%)
- Sicherheitsbewertung 9 (64%)
- nicht deklarierte allergene Duftstoffe 5 (36%)
- Konservierungsmittel 2 (14%)
- verbotene Stoffe 2 (14%)
Gesetzliche Grundlagen
Kosmetische Mittel sind Gebrauchsgegenstände und daher in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie in der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) geregelt. Für die stofflichen Anforderungen wird dynamisch auf das EU-Recht verwiesen. So regelt Art. 54 der LGV die Anforderungen an Konservierungsmittel, allergene Duftstoffe sowie verbotene Inhaltsstoffe und verweist dabei auf die europäische Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel in der jeweils gültigen Fassung.
Bei den untersuchten Produkten handelt es sich um sogenannte Leave-on-Produkte, also Produkte, die nach der Anwendung auf der Haut verbleiben. Bei diesen Produkten müssen diverse Duftstoffe mit Allergiepotenzial in der Liste der Bestandteile explizit aufgeführt werden, wenn der Gehalt von 0.001% (10 mg/kg) überschritten wird.
Schwermetalle wurden mittels ICP-MS nach mikrowellenunterstütztem Säureaufschluss bestimmt. Zur Beurteilung der technischen Vermeidbarkeit der Schwermetalle wurde das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizierte Dokument Technically avoidable heavy metal contents in cosmetic products neues Fenster beigezogen.
Demnach hat Blei mit 2,0 mg/kg den höchsten Orientierungswert für die technische Vermeidbarkeit in kosmetischen Produkten im Allgemeinen. Bei Arsen liegt er bei 0,5 mg/kg, während Cadmium und Quecksilber auf deutlich niedrigere Werte von jeweils 0,1 mg/kg begrenzt sind.
Resultate
Untersucht wurde die Proben auf Duftstoffe und weitere z.T. verbotene Aromakomponenten mittels GC-MS/MS, auf Furocumarine, Nitrosamine und weitere verbotene Stoffe mit LC-MS/MS, auf Konservierungsmittel mit HPLC-DAD, auf Elemente mittels ICP-MS nach Säureaufschluss sowie der Kennzeichnung.
In zehn der 35 untersuchten Produkte (29%) konnte mittels GC-MS nicht deklarierte allergene Duftstoffe nachgewiesen werden. In den meisten Fällen wurden gleich mehrere, in einigen Fällen sogar bis zu acht verschiedene allergene Duftstoffe nicht deklariert. In mehreren Fällen wurde dabei Parfüm zugesetzt, wobei die jeweiligen Spezifikationen nicht beachtet oder gar nicht erst bekannt waren und sich herausstellte, dass die entsprechenden Sicherheitsbewertungen unzureichend waren.
Die am häufigsten beanstandeten Parameter waren Limonen (in fünf Fällen), Linalool (in vier Fällen), Geraniol, Benzylalkohol und Benzylbenzoat (in jeweils drei Fällen).
In einem Sportbalsam wurden 3.2 mg/kg potenziell genotoxisches Methyleugenol nachgewiesen, wobei die Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung für sonstige Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben von 0.0002 % (2 mg/kg) überschritten wurde. Gemäss Rezeptur und Analytik wies das Produkt einen Eugenolgehalt von über einem Prozent auf. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der gefundenen Menge Methyleugenol um eine technisch vermeidbare Verunreinigung handelt. In Rücksprache mit dem BLV wurde ein Verkaufsverbot für das Produkt ausgesprochen und die sich an Lager befindliche Ware beschlagnahmt und entsorgt.
In einer Nachtcrème wurden vier nicht deklarierte Parabene nachgewiesen. Da die Parabene in Summe mit einer Konzentration von 0.13% konservierend wirken, musste angenommen werden, dass die Paraben-Mischung der Nachtcreme zu Konservierungszwecken zugegeben wurde und nicht durch konservierte Rohstoffe in das Produkt eingetragen wurde.
Des Weiteren wurden in einer Bodylotion die beiden nicht deklarierten Konservierungsmittel 2-Phenoxyethanol mit 0.54% und Benzoesäure mit 0.022% nachgewiesen und beanstandet. Es stellte sich heraus, dass die beiden Konservierungsmittel dem Produkt offensichtlich zugegeben wurden. Der Hersteller sah keine Veranlassung, diese zu deklarieren, da sie zugelassen seien. Zudem konnte er keinen PID und keinen Sicherheitsbericht vorlegen. Infolgedessen und wegen mangelnder Rentabilität stellte der Betrieb die Produktion ein.
Eine Arnika Salbe wurde mit deklarierter "Spagyrik-Belladonna" in Verkehr gebracht. Atropa belladonna L. und deren Zubereitungen sind in Anhang II/44 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als verbotener Inhaltsstoff gelistet. Es war zudem keine PID und kein Sicherheitsbericht vorhanden. Aus diesem Grund wurde die Salbe beschlagnahmt der weitere Verkauf verboten.
In zwei Proben Deocreme konnte Arsen, Blei und Cadmium nachgewiesen werden. Mit Ausnahme einer Deocreme mit einem Cadmiumgehalt von 0.19 mg/kg lagen die gemessenen Werte unterhalb der technischen Vermeidbarkeit. Diese Proben waren laut Deklaration hoch mineralisiert, was bei Antitranspirantien üblich ist. Eine ungeeignete Rohstoffauswahl könnte zu einer Verunreinigung mit dem Schwermetall geführt haben. Daher wurde der zuständigen Behörde empfohlen, die Probe hinsichtlich Cadmium zu beanstanden und die Produktinformationsdatei und den zugehörigen Sicherheitsbericht entsprechend zu prüfen. Darin muss eine geeignete Rohstoffauswahl ersichtlich sein und die Unvermeidbarkeit des erhöhten Cadmiumgehaltes belegt werden.
Erfreulicherweise konnten in den übrigen Proben keine toxischen Schwermetalle nachgewiesen werden.
Bei den St.Galler Proben waren zehn Kennzeichnungen (71%) und neuen Sicherheitsberichte (64%) wegen Mängeln zu beanstanden oder nicht vorhanden, was zu einer Gesamtbeanstandungsquote von 86 % führte.
Beanstandet wurden verbotene Heilanpreisungen, mangelhafte Warnhinweise, nicht korrekt deklarierte Inhaltsstoffe, schlechte Lesbarkeiten, fehlende Mindesthaltbarkeitsdaten und eine täuschende Deklaration «ohne Duftstoffe», obwohl acht deklarationspflichtige allergene Duftstoffe enthalten waren. In allen Fällen wurden Massnahmen verfügt, um die Produkte in Zukunft gesetzeskonform in Verkehr zu bringen oder den Verkauf der Produkte zu unterbinden.
geprüfte Parameter
Fazit
Unsere Untersuchungen zeigen, dass vor allem kleine Betriebe und Drogerien ihre Pflicht zur Selbstkontrolle nur teilweise erfüllen. Sie überprüfen die Sicherheit der kosmetischen Mittel nicht immer ausreichend. Weitere Kontrollen in dem Bereich sind angezeigt. Denn trotz einer Selbstkontrollpflicht der Produzentinnen und Händler mit der Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung einer produktspezifischen Informationsdatei mit Sicherheitsbericht werden immer wieder Mängel festgestellt.
Produktinformationsdatei
Eine Produktinformationsdatei (PID) für kosmetische Mittel ist eine Dokumentation, die alle relevanten Informationen über ein kosmetisches Mittel enthält, um dessen Sicherheit zu gewährleisten. Sie umfasst einen Sicherheitsbericht und stellt sicher, dass Kosmetika vor der Markteinführung keine Gefahr für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten darstellt.
Detaillierte Informationen dazu finden Sie beim BLV unter Anforderungen für kosmetische Mittel neues Fenster.
Informationen zu den Anforderungen an kosmetischen Mittel sind unter Kosmetika | sg.ch neues Fenster abrufbar.